(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, einen Bewachungseinsatz auf Seeschiffen unverzüglich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anzuzeigen, spätestens aber 24 Stunden nach der Einschiffung der Wachpersonen. Hierbei sind Unterlagen mit den folgenden Angaben vorzulegen:
- 1.
- Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des Seeschiffes,
- 2.
- geplanter Reiseverlauf,
- 3.
- geplanter Reisezeitraum sowie
- 4.
- eine Kopie der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 28a des Waffengesetzes.
(2) Hat eine Wachperson von Waffen Gebrauch gemacht, so hat das Bewachungsunternehmen dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der in §
1 genannten Behörde der Bundespolizei zu melden.
(3) Das Bewachungsunternehmen hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Wechsel eines Verantwortlichen, Änderungen in der Geschäftsleitung und wesentliche Änderungen bei der betrieblichen Organisation nach §
4 und den Verfahrensabläufen nach §
5 unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Wechsel eines Verantwortlichen sind die Nachweise nach §
11 Absatz 3 und 4 Satz 2 benannten Nachweise für den neuen Verantwortlichen unverzüglich vorzulegen. Im Übrigen gilt §
11 Absatz 2.
(3a) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine der in §
383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Der Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist, ist unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
(5) Anzeigen und Meldungen sind über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen.
§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten ... Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 13. entgegen § 14 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 14. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 15. entgegen § 14 Absatz 4 den Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition nicht oder nicht rechtzeitig ...
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626