§ 14 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

§ 14 Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten


§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, einen Bewachungseinsatz auf Seeschiffen unverzüglich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anzuzeigen, spätestens aber 24 Stunden nach der Einschiffung der Wachpersonen. Hierbei sind Unterlagen mit den folgenden Angaben vorzulegen:

1.
Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des Seeschiffes,

2.
geplanter Reiseverlauf,

3.
geplanter Reisezeitraum sowie

4.
eine Kopie der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 28a des Waffengesetzes.

(2) Hat eine Wachperson von Waffen Gebrauch gemacht, so hat das Bewachungsunternehmen dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der in § 1 genannten Behörde der Bundespolizei zu melden.

(3) Das Bewachungsunternehmen hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Wechsel eines Verantwortlichen, Änderungen in der Geschäftsleitung und wesentliche Änderungen bei der betrieblichen Organisation nach § 4 und den Verfahrensabläufen nach § 5 unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Wechsel eines Verantwortlichen sind die Nachweise nach § 11 Absatz 3 und 4 Satz 2 benannten Nachweise für den neuen Verantwortlichen unverzüglich vorzulegen. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 2.

(3a) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Der Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist, ist unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.

(5) Anzeigen und Meldungen sind über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen.

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Zitierungen von § 14 SeeBewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeBewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SeeBewachV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... 2, 6. Versicherungsvertrag nach § 12 Absatz 1, 7. Anzeigen nach § 14 und 8. Ergebnisse der Prüfungen im Rahmen der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer ...
§ 15 SeeBewachV Anerkennung ausländischer Zulassungen und Zertifizierungen
... staatlichen Zulassung oder staatlich anerkannten Zertifizierung sind, ist § 14 Absatz 1, 2, 4 und 5 entsprechend ...
§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten
... Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 13. entgegen § 14 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 14. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 15. entgegen § 14 Absatz 4 den Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 9 SeeBewachDV Dokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse
... die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den §§ 4 bis 6 und 13 bis 14 der Seeschiffbewachungsverordnung, abzudecken. (2) Aufbau- und Ablauforganisation ...


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