§ 10 - Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)

V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.06.2013; FNA: 7104-10 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
|

§ 10 Dokumentationssystem



Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Erstellung eines Dokumentationssystems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des Bewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Hierfür sind in Textform festzulegen:

1.
die Zuständigkeiten,

2.
die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unterlagen,

3.
die Form der Dokumentation,

4.
die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz und zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente,

5.
die Art der Verwendung der Dokumente,

6.
die Verfügungsberechtigung über die Dokumente sowie

7.
die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed