Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes übertragen auf
die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
das Bundessprachenamt,
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
das Katholische Militärbischofsamt und
die Universitäten der Bundeswehr,
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.