- 1.
- das Bundesverwaltungsamt,
das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,
das Bundessprachenamt,
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
das Katholische Militärbischofsamt und
die Universitäten der Bundeswehr,
soweit diese Behörden nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind,
- 2.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach §
23 Absatz 1 der
Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.