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Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BTÄndB k.a.Abk.)


Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 22. Oktober 2013 GO-BT Anlage 1, GO-BT Anl1 § 1, § 3, § 4

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 14. März 2013 beschlossen, die Anlage 1 (Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages) der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 548), mit Wirkung vom Tag der ersten Sitzung des 18. Deutschen Bundestages wie folgt zu ändern:

1.
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Parlamentarischer Staatssekretär und als Staatsminister;".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „drei" durch das Wort „zehn" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1.000 bis 3.500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50.000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75.000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100.000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150.000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250.000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 250.000 Euro."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Herkunft" die Wörter „im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages" eingefügt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Geldspenden" durch das Wort „Spenden" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Geldwerte Zuwendungen

1.
aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,

2.
zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Deutschen Bundestages oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Deutschen Bundestages

gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen."

d)
Folgender Absatz 6 wird eingefügt:

„(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bundeskasse zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen des Präsidenten festgelegt wird (§ 1 Absatz 4)."

e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.


Schlussformel



Der Präsident des Deutschen Bundestages

Norbert Lammert