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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2021 aufgehoben

§ 1 - Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl1 k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.12.1986 BGBl. I 1987 S. 147; aufgehoben durch B. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4830
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 1 Anzeigepflicht



(1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bundestag schriftlich oder in Textform anzuzeigen

1.
die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;

2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) 1Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich oder in Textform die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:

1.
1entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. 2Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. 3Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro einmalig oder regelmäßig im Monat oder von 10.000 Euro im Jahr nicht übersteigt. 4Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Parlamentarischer Staatssekretär und als Staatsminister;

2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

4.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;

5.
das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

6.
1Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. 2Die Grenzen der Anzeigepflicht legt der Präsident in den gemäß Absatz 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.

2Für das Jahr der Bundestagswahl werden die Zeiträume der jeweils endenden Wahlperiode und der neuen Wahlperiode getrennt voneinander behandelt.

(3) 1Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese einmalig oder regelmäßig im Monat den Betrag von 1.000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. 2Zu Grunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. 3Tatsächlich entstandene Aufwendungen, die zur Durchführung der Tätigkeit durch den Vertragspartner oder Arbeitgeber erstattet werden, gelten nicht als Einkünfte.

(4) Der Präsident erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem er dem Präsidium und den Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(5) 1Die Anzeigepflicht umfaßt nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. 2Der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. 3Hierzu kann er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.

(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 1 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.11.2020 (30.11.2020)Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 07.10.2020 BGBl. I S. 2563
aktuell vorher 22.10.2013Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 18.06.2013 BGBl. I S. 1644
aktuellvor 22.10.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GO-BT Anl1 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT Anl1 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GO-BT Anl1 Veröffentlichung (vom 19.11.2020)
... Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 werden auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Die Angaben ... des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Die Angaben gemäß § 1 Abs. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen ...
§ 4 GO-BT Anl1 Spenden (vom 19.11.2020)
... übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen des Präsidenten festgelegt wird ( § 1 Absatz 4 ). (7) Der Präsident entscheidet über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
B. v. 23.07.1987 BGBl. I S. 1757; zuletzt geändert durch B. v. 23.10.2002 BGBl. I S. 4208
Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
B. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1645
Sonstige
Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
B. v. 12.11.2010 BGBl. I S. 1614
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1644
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 07.10.2020 BGBl. I S. 2563, 2988
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
B. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 10; aufgehoben durch B. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1645
Bekanntmachung GO-BT Anl1Bek (vom 25.11.2010)
... nach Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag dem Präsidenten einzureichen (§ 1 Abs. 6 der Verhaltensregeln). Dabei sollen die entsprechenden Formblätter verwendet ... Wahlperiode sind innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen (§ 1 Abs. 6 der Verhaltensregeln). Für die Mitteilung anzeigepflichtiger ... Anzeige der vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verhaltensregeln sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben ... Bei einer Anzeige vor der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie während der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten ... 3 sowie während der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des ... aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit diesem Vertragspartner die in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verhaltensregeln genannten Beträge übersteigen. Als ... genannten Beträge übersteigen. Als Brutto-Einkünfte im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verhaltensregeln gelten die Zuflüsse an Geld-und Sachleistungen.  ... des Bundestages als Gesellschafter eine entgeltliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verhaltensregeln auf Grund eines von der Gesellschaft mit einem Dritten ... bei der Vertragserfüllung persönlich mitwirkt. Als Einkünfte im Sinne des § 1 Abs. 3 der Verhaltensregeln sind die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen. ... Funktionen sind nicht anzeigepflichtig. 5. Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag seit ... Tätigkeit bzw. über die Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen. ... Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen. 7. Anzeigepflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln ist nur die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck ... erst nach Erlass dieser Ausführungsbestimmungen; die Anzeigefrist gemäß § 1 Abs. 6 der Verhaltensregeln endet drei Monate nach dem ...