§ 24 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Sinn dieses Abschnitts werden Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und

1.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder

2.
an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25 fällt.

2Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. 3Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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Frühere Fassungen von § 24 AlkStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 24 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24c AlkStG Beförderungen (vom 13.02.2023)
... der Systemrichtlinie erfolgt. (2) Alkoholerzeugnisse dürfen in den Fällen des § 24 Absatz 1 befördert werden 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten; 2. ...
§ 26 AlkStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer Beförderung nach § 24 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 24a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach ...
§ 26a AlkStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
...  1. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 : mit Beendigung der Beförderung; 2. in den Fällen der Lieferung von ... 2. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 3 : mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 
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Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 1 AlkStV Begriffsbestimmungen (vom 13.02.2023)
... unter Steueraussetzung oder an Lieferungen von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 des Gesetzes beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Alkoholerzeugnissen ... unter Steueraussetzung oder der Lieferung zu gewerblichen Zwecken von Alkoholerzeugnissen nach § 24 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem ...
§ 47 AlkStV Beförderungen zu privaten Zwecken (vom 13.02.2023)
... wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird ( §§ 24 bis 24c des Gesetzes). Die Vermutung kann widerlegt werden. (2) Die ...
§ 48 AlkStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. (2) ... das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das ...
§ 48e AlkStV Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Alkoholerzeugnisse nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das ...

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... Absatz 7, § 18 Absatz 8, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 4, § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten". 16. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit" gestrichen. 17. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24c eingefügt: „§ 24a ... Systemrichtlinie erfolgt. (2) Alkoholerzeugnisse dürfen in den Fällen des § 24 Absatz 1 befördert werden 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;  ... beendet werden kann, 2. in dem bei einer Beförderung nach § 24 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 24a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach ... 1. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 : mit Beendigung der Beförderung; 2. in den Fällen der Lieferung von ... 2. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 3 : mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang ... oder § 24c Absatz 4" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 24 Absatz 3 , § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter „§ ...


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