§ 7 Zuständigkeit nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit
§ 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach
§ 7 Absatz 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Vollzug der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4162
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