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Änderung § 6 BAIUDBwOWiZustV vom 29.03.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2023 geltenden Fassung
§ 6 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022


(Text neue Fassung)

§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz


vorherige Änderung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf In-vitro-Diagnostika nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 42 und 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung wird bis einschließlich 25. Mai 2022 auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.

(heute geltende Fassung)