§ 5 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.03.2023 geltenden Fassung | § 5 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 29.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz | |
(Text alte Fassung) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 70 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt. | (Text neue Fassung) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt. |