§ 7 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.01.2020 geltenden Fassung | § 7 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 08.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2019 BGBl. 2020 I S. 2 |
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(Text alte Fassung) § 7 (neu) | (Text neue Fassung)§ 7 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. |