Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „einer Million" durch die Wörter „zehn Millionen" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird das Wort „fünfhunderttausend" durch die Wörter „fünf Millionen" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§
123 Absatz 1 des
Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat."
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße §
111d Absatz 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt."
- 2.
- § 130 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden."
- b)
- Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586