Artikel 4 - Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Geltung ab 30.06.2013, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2013 OWiG § 30, § 130

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „einer Million" durch die Wörter „zehn Millionen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „fünfhunderttausend" durch die Wörter „fünf Millionen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat."

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt."

2.
§ 130 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden."

b)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 8. GWB-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. GWB-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 30 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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