Die
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vermögensverzeichnissen," die Wörter „Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung," eingefügt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften."
- 2.
- Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat."
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2378