(1) Nimmt der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf, wird das aus dieser Tätigkeit monatlich ausgezahlte Netto-Erwerbseinkommen des Ehegatten, soweit es die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen und Geringverdiener (§
8 Abs. 1 Nr. 1
SGB IV) oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet.
(2) Ist der verheiratete Beamte in einem zur Bundesrepublik Deutschland grenznahen Auslandsdienstort eingesetzt, wird auch eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten im Inland nach Absatz 1 berücksichtigt. Das gleiche gilt bei einer sonstigen vorübergehenden Erwerbstätigkeit im Inland.