(1) Verheirateten Beamten und Soldaten, die Auslandszuschlag nach Anlage VIf des
Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, wird ein erhöhter Auslandszuschlag gezahlt.
(2) Die Erhöhung beträgt 5 vom Hundert der folgenden Dienstbezüge:
- 1.
- Grundgehalt,
- 2.
- der dem verheirateten Beamten oder Soldaten zustehende Familienzuschlag, höchstens jedoch der Stufe 1,
- 3.
- Amts- und Stellenzulagen sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
- 4.
- Auslandszuschlag der Anlage VIf des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Der erhöhte Auslandszuschlag unterliegt dem Kaufkraftausgleich.
(1) Nimmt der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf, wird das aus dieser Tätigkeit monatlich ausgezahlte Netto-Erwerbseinkommen des Ehegatten, soweit es die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen und Geringverdiener (§
8 Abs. 1 Nr. 1
SGB IV) oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet.
(2) Ist der verheiratete Beamte in einem zur Bundesrepublik Deutschland grenznahen Auslandsdienstort eingesetzt, wird auch eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten im Inland nach Absatz 1 berücksichtigt. Das gleiche gilt bei einer sonstigen vorübergehenden Erwerbstätigkeit im Inland.