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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (3. ContStifGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Conterganstiftungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 ContStifG § 4, § 6, § 11, § 13, § 15, § 16, § 18, § 25, mWv. 1. Januar 2013 § 13

Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
den Mitteln in Höhe von bis zu 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zur Verfügung stellt;".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

2.
§ 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt er mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Stiftungsrates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen."

3.
§ 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen im Einzelfall nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden;".

b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Den in § 12 genannten Personen stehen als Leistungen Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3 lebenslängliche Conterganrente sowie eine jährliche Sonderzahlung zu, die erstmals für das Jahr 2009 gewährt wird. Die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens 1.278 Euro und höchstens 12.782 Euro,

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
 
die monatliche Conterganrente mit Wirkung vom 1. Januar 2013 mindestens 612 Euro und höchstens 6.912 Euro."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist."

d)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend."

5.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind. Auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden."

6.
§ 16 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Leistungen" werden die Wörter „, mit Ausnahme der Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe," eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe setzt der Stiftungsvorstand ohne Entscheidung und Bewertung der Kommission durch schriftlichen Verwaltungsakt fest."

7.
Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar."

8.
Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt:

„§ 25 Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten."



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. ContStifGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. ContStifGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
Artikel 1 4. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1847 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Absatz 1 ...