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§ 2 - Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung (PflSchMGebV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 14.10.1998; FNA: 7823-5-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2 Berechnung der Gebühren



(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen

1.
des Pflanzenschutzmittels,

2.
des Pflanzenschutzgerätes sowie

3.
des Gerätes oder der Einrichtung, das oder die im Pflanzenschutz benutzt wird,

für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.

(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine Bericht erstattende Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 1 gilt nicht für den Gebührentatbestand Nummer 2100. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.



 

Zitierungen von § 2 PflSchMGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchMGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchMGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PflSchMGebV Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen (vom 02.04.2009)
... Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein ...
Anlage PflSchMGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 02.04.2009)