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§ 6 - Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung (PflSchMGebV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 14.10.1998; FNA: 7823-5-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz V. v. 19. März 2009 BGBl. I S. 648 m.W.v. 2. April 2009

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Frühere Fassungen von § 6 PflSchMGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2009Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 19.03.2009 BGBl. I S. 648

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 PflSchMGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflSchMGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchMGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 648
Artikel 2 EVRHG-GebV Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung
... im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist." 2. § 6 wird aufgehoben. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die ...


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