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Anlage 6 - Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-4 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 6 (zu § 5) Muster der Plakette


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster der Plakette Geprüftes Pflanzenschutzgerät (BGBl. I 2013 S. 1969)


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Zitierungen von Anlage 6 Pflanzenschutz-Geräteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGerätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PflSchGerätV Prüfplakette
... nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Plakette nach dem in Anlage 6 aufgeführten Muster nachzuweisen. Die Plakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer ...