§ 185 Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Verwahrstellen des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW haben zu überprüfen, ob die Angaben nach §
184 Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen des jeweiligen Sondervermögens übereinstimmen.
(2) 1Die Verschmelzung ist entweder durch eine Verwahrstelle, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch den Abschlussprüfer des übertragenden Sondervermögens oder des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW zu prüfen. 2Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob bei der Verschmelzung
- 1.
- die Kriterien, die im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses für die Bewertung der Vermögensgegenstände und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten beschlossen worden sind, beachtet wurden,
- 2.
- die Barzahlung, sofern eine Barzahlung erfolgt, je Anteil entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechnet wurde und
- 3.
- die Methode, die zur Berechnung des Umtauschverhältnisses beschlossen worden ist, beachtet wurde und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses erfolgte, nach dieser Methode berechnet wurde.
3§
318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§
319,
319b und
323 des
Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, Inhalte der Prüfung sowie Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Frühere Fassungen von § 185 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 182 KAGB Genehmigung der Verschmelzung (vom 01.01.2023) ... und des übernehmenden Sondervermögens oder des EU-OGAW zu ihrer Prüfung nach § 185 Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der Richtlinie ... Verschmelzung, wenn 1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 183 bis 186 entspricht, 2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für den ...
§ 186 KAGB Verschmelzungsinformationen (vom 01.01.2023) ... Informationen, auf Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 185 Absatz 2 auf Anfrage, auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der Anteile ...
§ 187 KAGB Rechte der Anleger (vom 02.08.2021) ... auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 185 Absatz 2 zur Verfügung zu ...
§ 281 KAGB Verschmelzung (vom 18.03.2016) ... nicht auf Spezialsondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 184, 185 , 189 und 190 sind auf Spezialsondervermögen mit den folgenden Maßgaben entsprechend ... 2. mit Zustimmung der Anleger kann eine Prüfung durch die Verwahrstellen nach § 185 Absatz 1 unterbleiben, der gesamte Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Abschlussprüfer zu ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
Zitat in folgenden NormenDerivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich ... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... 121 Absatz 4 Satz 1, des § 135 Absatz 11 Satz 1, des § 136 Absatz 4 Satz 1 und des § 185 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 28 AIFM-UmsG Inkrafttreten ... 135 Absatz 11, § 136 Absatz 4, § 166 Absatz 5 Satz 5 und 6, § 168 Absatz 8, § 185 Absatz 3, § 197 Absatz 3, § 204 Absatz 3, § 312 Absatz 8, § 331 Absatz 2 Satz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 17. BaFinBefugVÄndV ... Absatz 4 Satz 1, des § 135 Absatz 11 Satz 1, des § 136 Absatz 4 Satz 1 und des § 185 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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