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§ 263 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 263 Beschränkung von Leverage und Belastung



(1) 1Für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF dürfen Kredite nur bis zur Höhe von 150 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen und nur dann aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist. 2Die von Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 3 aufgenommenen Kredite sind bei der Berechnung der in Satz 1 genannten Grenze entsprechend der Beteiligungshöhe des geschlossenen Publikums-AIF zu berücksichtigen.

(2) Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Leverage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Beschränkung des eingesetzten Leverage einschließlich der diesbezüglichen Mitteilungspflichten der Bundesanstalt gilt § 215 entsprechend.

(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen, die zu einem geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind zulässig, wenn

1.
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und

2.
die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass die Belastung nach Absatz 3 insgesamt 150 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen nicht überschreitet.

(5) 1Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Grenzen gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs, sofern dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist. 2In dem Verkaufsprospekt sind die Anleger auf die fehlenden Begrenzungen hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 263 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 911
aktuell vorher 18.03.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
vom 03.03.2016 BGBl. I S. 348
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuellvor 19.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 263 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 263 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... 2, § 178 Absatz 5 Satz 1, § 179 Absatz 6, § 215 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 263 Absatz 2 oder mit § 274 Satz 1, § 216 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 271 Absatz 4 sowie ... 4 Satz 1, § 187 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 191, § 215 Absatz 1, § 226, § 263 Absatz 2 , § 273 Satz 2, § 272b Absatz 5, § 274 Satz 1, § 290 Absatz 1 Nummer 3, Absatz ...
§ 84 KAGB Zustimmungspflichtige Geschäfte
... von Krediten nach Maßgabe der §§ 199, 221 Absatz 6, der §§ 254 und 263 Absatz 1, soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt, 2. die ...
§ 142 KAGB Satzung (vom 02.08.2021)
...  1. bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den §§ 261 bis 272 und 2. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den ...
§ 150 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024)
...  1. bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und 2. bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den ...
§ 261 KAGB Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (vom 15.12.2023)
... Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren ...
§ 299 KAGB Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF (vom 02.08.2021)
... AIF, die mit inländischen geschlossenen Publikums-AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind und die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des ... ausländische AIF, die mit inländischen geschlossenen AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind. Für AIF im Sinne von Satz 1, die nicht zu den in Absatz ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... 254, 258 bis 260 und bei geschlossenen AIF die Einhaltung der Vorschriften in den §§ 261 bis 265 sicherstellen, d) vorsehen, dass die zum AIF gehörenden ... die die Einhaltung der Vorschriften der §§ 220, 221 und 222 oder der §§ 261 bis 265 sicherstellen, 3. der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft müssen ...
§ 318 KAGB Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 01.01.2023)
... und gegebenenfalls Hinweise entsprechend § 262 Absatz 1 Satz 4, § 262 Absatz 2 Satz 3, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls einen Hinweis, in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... eingeht, 3. entgegen § 112 Absatz 2 Satz 3, den §§ 199, 221 Absatz 6, § 263 Absatz 1 , § 284 Absatz 4 Satz 1 einen Kredit aufnimmt, 4. einer vollziehbaren Anordnung ... nach § 215 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 263 Absatz 2 oder § 274 Satz 1, zuwiderhandelt oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 Satz 2, § 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7, § 263 Absatz 2 , die §§ 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis 292, 300, 303, 308 und ...
§ 353a KAGB Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 (vom 18.03.2016)
... 2016 aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 2, § 178 Absatz 5 Satz 1, § 179 Absatz 6, § 215 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 263 Absatz 2 oder mit § 274 Satz 1, § 216 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 271 Absatz 4 sowie ... 4 Satz 1, § 187 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 191, § 215 Absatz 1, § 226, § 263 Absatz 2 , § 273 Satz 2, § 272b Absatz 5, § 274 Satz 1, § 290 Absatz 1 Nummer 3, Absatz ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt. 45. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Wörter „Hinweise entsprechend § 262 Absatz 1 Satz 4, § 262 Absatz 2 Satz 2, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls" eingefügt. 59. § 320 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
...  „§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 § 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3". l) ... Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt, ist unbeachtlich." 63. In § 263 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 werden die Wörter „60 Prozent des Verkehrswertes der im geschlossenen Publikums-AIF ... „§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 Auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die vor dem 18. März 2016 ... März 2016 aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ein ...

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 8 4. CorStHG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Wörter „und die wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen. 13. In § 263 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § ...