Änderung § 301 KAGB vom 18.03.2016

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§ 301 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 301 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 301 (aufgehoben)


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Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen zu veröffentlichen und auf eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 freizustellen.



 



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