Dem § 32 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 angefügt:
„(5) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des §
1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des §
1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von §
353 Absatz 1 oder 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des §
1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des §
1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von §
353 Absatz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung mit Ausnahme von Abschnitt 3 weiterhin anzuwenden.
(7) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des §
1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des §
1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von §
353 Absatz 4 oder 5 des
Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnisantrags gemäß §
22 oder des Registrierungsantrags gemäß §
44 des
Kapitalanlagegesetzbuchs bei der Bundesanstalt weiterhin anzuwenden. Ab Eingang des Erlaubnisantrags nach §
22 oder des Registrierungsantrags gemäß §
44 des Kapitalanlagesetzbuchs ist für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung neben den in §
353 Absatz 4 oder 5 des
Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Vorschriften weiterhin anzuwenden.
(8) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 22. Juli 2013 von mindestens einem Anleger gezeichnet wurden und die durch die Änderung des §
1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des §
1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die nicht die Voraussetzungen von §
353 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 des
Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zum Ende des Vertriebsrechts für den gemäß §
353 Absatz 6 in Verbindung mit den §
351 Absatz 3 und 4 und §
345 Absatz 6 und 7 oder den §
351 Absatz 6 und §
345 Absatz 8 des
Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Billigung des Verkaufsprospekts nach §
8 nach dem 21. Juli 2013 nicht mehr erfolgen kann. Zeichnung im Sinne dieser Übergangsvorschrift ist der unbedingte und unbefristete Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, das darauf gerichtet ist, Gesellschafter an einer Publikumsgesellschaft zu werden.
(9) Anträge, die auf eine Billigung des Verkaufsprospekts von Vermögensanlagen, die durch die Änderung des §
1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des §
1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten, durch die Bundesanstalt gerichtet und am 21. Juli 2013 noch nicht beschieden waren, erlöschen gebührenfrei mit Ablauf des 21. Juli 2013. Die Bundesanstalt weist den Antragsteller auf diesen Umstand und auf die Geltung des
Kapitalanlagegesetzbuchs hin. Die vor dem 22. Juli 2013 erteilte Billigung des Verkaufsprospekts von Vermögensanlagen im Sinne von Satz 1 erlischt am 22. Juli 2013, wenn die Vermögensanlage vor dem 22. Juli 2013 noch nicht von mindestens einem Anleger gezeichnet ist. Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend."