Artikel 19 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 19 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 AnlEntG § 1, § 3

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen

a)
eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt ist und die zur Erbringung der in § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind, sofern die Erlaubnis für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum noch fortbesteht oder

b)
eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind."

2.
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen verwalteten inländischen, EU- und ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 19 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Artikel 3 KfWGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed