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Artikel 25 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 25 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 VAG § 7a, § 54b, § 113

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

2.
§ 54b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit Lebensversicherungsverträge vorsehen, dass Versicherungsleistungen in

1.
Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

2.
Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen Geld,

erbracht werden, sind die Bestände der hierfür zu bildenden Abteilung des Sicherungsvermögens (Anlagestock) in den betroffenen Werten anzulegen."

3.
§ 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Pensionsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 25 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
Artikel 4 KVBeitrSchG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...