(1) Druckgaspackungen nach §
2 Abs. 3, Kältemittel nach §
3 in Gebinden, Erzeugnisse nach §
3 Abs. 2, Dämmstoffe nach §
4 Abs. 1 Nr. 2 und Reinigungs- und Lösungsmittel nach §
5 in Gebinden dürfen, wenn sie Stoffe nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 2 enthalten, nur in den Verkehr gebracht werden, falls sie durch Aufdruck, Prägung oder Aufkleber dauerhaft, leicht erkennbar und lesbar folgendermaßen gekennzeichnet sind:
"Enthält ozonabbauenden FCKW".
Diese Regelung gilt nicht für Dämmstoffe nach §
4 Abs. 1 Nr. 2, sofern sie den Stoff nach §
1 Abs. 2 enthalten.
(2) Löschmittel nach §
6 dürfen in Gebinden nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese durch Aufdruck, Prägung oder Aufkleber dauerhaft, leicht erkennbar und lesbar folgendermaßen gekennzeichnet sind:
"Enthält ozonabbauendes Halon".