Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze (KfWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2013 AnlEntG § 1, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 11, § 13

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist,".

bb)
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt und werden jeweils die Wörter „oder Satz 3" gestrichen.

cc)
In Nummer 4 wird das Wort „worden" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 22 Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)" durch die Wörter „des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27)" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1)" durch die Wörter „des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)" ersetzt.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 10 werden die Wörter „Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 166 S. 77)" durch die Wörter „Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15)" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.

4.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Es" durch das Wort „Sie" und werden die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Es" durch das Wort „Sie" ersetzt.

5.
In § 7 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtungen in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnen, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt."

b)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen" durch die Wörter „Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen" ersetzt.

7.
In § 9 Absatz 3 und 6 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.

8.
In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.

9.
In § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KfWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfWGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035
Eingangsformel 6. EdWBeitrVÄndV
... 8 Absatz 6 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) eingefügt, § 8 ... 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert und § 7b ...

Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Eingangsformel CRDIVAnpV 1)
... 8 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178 ) geändert worden ist, nach Anhörung der Entschädigungseinrichtungen, - ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 3 CRDIVUG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie ...


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