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§ 27 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan



(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und

4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.



 

Zitierungen von § 27 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen (vom 01.01.2021)
... Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der ...
Anlage 8 HOAI (zu § 27 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Anlage 9 HOAI (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2) Besondere Leistungen zur Flächenplanung
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... werden die Wörter „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der ... sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der ...