(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
(2) §
34 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des §
40 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
- 7.
- für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
- 8.
- für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
- 9.
- für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung ) mit 2 Prozent.
(4) Anlage
11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636