§ 39 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 39 Leistungsbild Freianlagen


§ 39 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung ) mit 2 Prozent.

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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Zitierungen von § 39 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen (vom 01.01.2021)
... Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der ...
§ 41 HOAI Anwendungsbereich
...  3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1, 4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen ...
§ 45 HOAI Anwendungsbereich
... ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1, 2. Anlagen des Schienenverkehrs, 3. Anlagen des ...
Anlage 11 HOAI (zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 12 HOAI (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
... 3 - Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 Honorarzone ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... werden die Wörter „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten Grundleistungen für Freianlagen sind in der ... sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der ...


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