(1) 1Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. 2Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.
(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3.
(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren von 2014 bis 2033 erfolgt im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes.
(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten Beträge.
(6) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe" ausgewiesenen und dem Bund zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung im Bundeshaushalt vereinnahmen.
(7)
1Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe" ausgewiesenen und den Ländern zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 6,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung bis zu einer Höhe von 1 Milliarde Euro im Bundeshaushalt vereinnahmen.
2Hiervon unberührt bleiben die Hilfen, die bis zum Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe" für Maßnahmen nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom Hochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für die Bewilligung von Anträgen bewilligt wurden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3233; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716