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§ 5 - Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz (AufbhG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 19.07.2013; FNA: 610-6-17 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht



Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.



 

Zitierungen von § 5 AufbhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AufbhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufbhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufbauhilfeverordnung (AufbhV)
V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3233; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
§ 1 AufbhV Mittelverteilung
... 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan ...