Das
Entflechtungsgesetz vom
5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel
143c Absatz 1 des
Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695.300.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.
(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19.900.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen
(1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für „Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach §
6 Absatz 1 und §
10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.
(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur „Wohnraumförderung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Zweckbindung
Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung."
- 4.
- Der bisherige § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Überweisung an die Länder
Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen."
- 5.
- § 7 wird aufgehoben.
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722