Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (AufbhGEG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401 (Nr. 38); Geltung ab 19.07.2013, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe"
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3 Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz
Artikel 4 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe"


Artikel 1 ändert mWv. 19. Juli 2013 AufbhG

(gesamter Text siehe Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbhG)

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Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 FAG § 1

§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

in den Jahren 2005 und 2006 auf 2.322.712.000 Euro,

in den Jahren 2007 und 2008 auf 2.262.712.000 Euro,

im Jahr 2009 auf 1.727.712.000 Euro,

im Jahr 2010 auf 1.372.712.000 Euro,

im Jahr 2011 auf 1.912.712.000 Euro,

im Jahr 2012 auf 1.007.212.000 Euro,

im Jahr 2013 auf 947.462.000 Euro,

im Jahr 2014 auf 1.115.212.000 Euro,

ab dem Jahr 2015 auf 1.077.712.000 Euro."

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Artikel 3 Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Mai 2013 InsoAntrAufschG

(gesamter Text siehe Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz)

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Artikel 4 Änderung des Entflechtungsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 EntflechtG § 2, § 3, § 5, § 6, § 7

Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben

(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695.300.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19.900.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen

(1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für „Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur „Wohnraumförderung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Zweckbindung

Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung."

4.
Der bisherige § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Überweisung an die Länder

Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen."

5.
§ 7 wird aufgehoben.

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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 1. Januar 2014 EntflechtGVO mWv. 1. April 2014 InsoAntrAufschG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 30. Mai 2013 in Kraft und am 1. April 2014 außer Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3222) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2013.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger



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