§ 13 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach
§ 1 Absatz 1 bis 3, den
§§ 2 und
14 durch den Militärischen Abschirmdienst findet das
Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
- 1.
- § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
- 2.
- die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 13 MADG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDatenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 3 DSAnpUG-EU Änderung des MAD-Gesetzes ... Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt." 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes ... der Verteidigung tritt." 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Bei der Erfüllung der Aufgaben nach ...
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
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