Änderung § 12a MADG vom 09.07.2021

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§ 12a MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
§ 12a MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a Unabhängige Datenschutzkontrolle


(Text neue Fassung)

§ 12a (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.



 
(heute geltende Fassung) 



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