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Synopse aller Änderungen des MADG am 09.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juli 2021 durch Artikel 2 des VerfSchRAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MADG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben
§ 2 Zuständigkeit in besonderen Fällen
§ 3 Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden
§ 4 Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes
§ 4a Besondere Auskunftsverlangen
§ 4b Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung
§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten
§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 8 Dateianordnungen
§ 9 Auskunft an den Betroffenen
§ 10 Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst
§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst
§ 12 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a Unabhängige Datenschutzkontrolle
(Text neue Fassung)

§ 12a (aufgehoben)
§ 13 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 13a Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 14 Besondere Auslandsverwendungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 15 Einschränkung von Grundrechten
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden


(1) 1 Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 2 Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.

(2) 1 Zur Fortführung von Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes kann eine Verfassungsschutzbehörde, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, im Benehmen mit dem Militärischen Abschirmdienst Maßnahmen auf Personen erstrecken, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen. 2 Dies ist nur zulässig gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie mit einer Person aus dem Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden bei Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zusammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Dem Militärischen Abschirmdienst kann der automatisierte Abruf von Daten aus den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes geführten Dateien ermöglicht werden. 3 Dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz kann der automatisierte Abruf von Daten aus der beim Militärischen Abschirmdienst geführten zentralen Hinweisdatei ermöglicht werden. 4 Der Abruf ist nur zulässig zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, und zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung. 5 Bei einer Abfrage zur Sicherheitsüberprüfung wird im Fall eines Treffers die speichernde Stelle automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage und die abfragende Stelle nur über die speichernde Stelle unterrichtet.



(3) 1 Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Satz 1 kann durch gemeinsame Dateien erfolgen, insbesondere durch Teilnahme des Militärischen Abschirmdienstes am nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und Teilnahme der Verfassungsschutzbehörden an Dateien des Militärischen Abschirmdienstes. 3 § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 4a Besondere Auskunftsverlangen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesministerium der Verteidigung treten. 2 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesministerium der Verteidigung treten.

§ 4b Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten


(1) 1 Soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen der Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig

1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes,

2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes.

2 Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland

1. eine Niederlassung haben oder

2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

(2) 1 Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse. 2 Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.

(3) 1 Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. 2 Dazu müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3 Für diese Auskunftsverlangen gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.

(4) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. 3 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(6) 1 Der Militärische Abschirmdienst hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2 Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 eingeschränkt.



§ 10 Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst


(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 genannten Schutzgüter gerichtet sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Unterrichtung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlich ist.

(2) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. 2 Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, das Geburtsdatum, die Personenkennziffer oder Personalnummer, den Wohnort, weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen. 3 Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 5 Es regelt in einer Dienstvorschrift

1. den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes,

2. das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,

3. die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben,

4. die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Identifizierung notwendige Maß,

5. die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und

6. die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle durch die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten.

vorherige Änderung nächste Änderung

6 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass und vor Änderung der Dienstvorschrift anzuhören.



6 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass und vor Änderung der Dienstvorschrift anzuhören.

(3) 1 Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 amtliche Register einsehen. 2 Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung des Behördenleiters oder seines Vertreters.

(4) § 17 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12a Unabhängige Datenschutzkontrolle




§ 12a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (neu)




§ 13a Unabhängige Datenschutzkontrolle


vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 (neu)




§ 15 Einschränkung von Grundrechten


vorherige Änderung

 


Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.