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Änderung § 11 MADG vom 11.01.2007

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§ 11 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung
§ 11 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst


(Text alte Fassung)

(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. 2 An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. 3 Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.

(2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichtendienst nach § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)