§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst
1Auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst finden die
§§ 19 bis 22a,
25a,
25b und
25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung.
2Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten nach
§ 18 Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt
§ 18 Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
Frühere Fassungen von § 11 MADG
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interne Verweise§ 14 MADG Besondere Auslandsverwendungen ... Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung nach § 5 außerhalb ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 2 NDRefG I Änderung des MAD-Gesetzes ... entsprechend § 18 Absatz 1b und 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes." 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten ... 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst ...
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
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