Auf Grund des §
25 Absatz 2 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel
36 Nummer 4 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
Für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach §
25 Absatz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2013 wie folgt neu festgesetzt:
- 1.
- die Einkommensgrenze beträgt 1.036 Euro,
- 2.
- der Zuschlag für Kinder beträgt 245 Euro,
- 3.
- bei den Kosten der Unterkunft wird ein 289 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 304 Euro berücksichtigt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung Lutz Stroppe