§ 6 - Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-1 Investmentwesen
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§ 6 Liquiditätsmanagement



Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien für

1.
die Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren und

2.
die Übereinstimmung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach § 30 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches

entsprechend den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.



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