§ 31 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 31 Dokumentation, Überprüfung


§ 31 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss eine nachvollziehbare Richtlinie für die Gestaltung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests erstellen. 2Auf Grundlage der Richtlinie ist für jedes Investmentvermögen ein Programm für die Durchführung von Stresstests zu entwickeln. 3Die Geeignetheit des Programms für das Investmentvermögen ist im Programm darzulegen. 4Die durchgeführten Stresstests und deren Ergebnisse sind für jedes Investmentvermögen nachvollziehbar zu dokumentieren. 5In der Dokumentation sind Abweichungen von dem Programm gemäß Satz 2 zu begründen.

(2) 1Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Stresstests gemäß § 29 ordnungsgemäß gestaltet und gemäß § 30 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 2Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 28 Absatz 4 und 5.

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Zitierungen von § 31 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen; Risikocontrolling
... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 28 bis 32. (3) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 28 bis 34, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung. ...
§ 32 DerivateV Zusätzliche Stresstests im Rahmen der Sicherheitenverwaltung
... Die Strategie für diese Stresstests ist in der Richtlinie gemäß § 31 festzuschreiben. Die Strategie muss insbesondere enthalten: 1. ein Konzept ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777; zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 33 KAPrüfbV Einsatz von Derivaten
... nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle), 4. nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und 5. nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 ...


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