(2)
1Die Übertragung der Schlichtungsaufgabe auf den BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., die nach §
10 der
Investmentschlichtungsstellenverordnung wirksam geworden ist, bleibt wirksam.
2Die Übertragung nach Satz 1 erlischt, wenn
- 1.
- der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. seine Verfahrensordnung nicht bis zum 21. Juli 2014 an die Vorgaben dieser Verordnung angepasst hat und
- 2.
- die angepasste Verfahrensordnung nicht nach § 11 Absatz 3 genehmigt und bis zum 21. Juli 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.
(3)
1Sofern der Schlichtungsantrag eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Vorschriften des
Investmentgesetzes betrifft und sich der zugrundeliegende Sachverhalt in der Zeit bis zum 21. Juli 2013 ereignet hat, unterbreitet der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag auf der Grundlage der Vorschriften des
Investmentgesetzes.
2Dasselbe gilt, wenn der Schlichtungsantrag nach dem 21. Juli 2013 gestellt wird, jedoch eine Streitigkeit betrifft, deren zugrunde liegender Sachverhalt sich nach dem 21. Juli 2013 ereignet hat und für den Antragsgegner gemäß den Übergangsvorschriften des
Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des
Investmentgesetzes anwendbar sind.
(4) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geschlossenen Publikums-AIF sind die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von §
11 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 erst ab dem 22. Juli 2014 anzuwenden.