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Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Geltung überwiegend ab 27.07.2013; FNA: 752-9 Elektrizität und Gas
10 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 37 Vorschriften zitiert
Geltung überwiegend ab 27.07.2013; FNA: 752-9 Elektrizität und Gas
10 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 37 Vorschriften zitiert
§ 1 Gegenstand des Bundesbedarfsplans
(1) 1Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. 2Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.
(2) 1Zu den Vorhaben nach Absatz 1 gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. 2Die Vorhaben beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 17. Mai 2019
§ 2 Gekennzeichnete Vorhaben
(1) 1Die im Bundesbedarfsplan mit „A1" gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. 2Die im Bundesbedarfsplan mit „A2" gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.
(2) Die im Bundesbedarfsplan mit „B" gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden.
(3) 1Die im Bundesbedarfsplan mit „C" gekennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (Offshore-Anbindungsleitungen). 2Sie werden im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert.
(4) 1Die im Bundesbedarfsplan mit „D" gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. 2Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist.
(5) Die im Bundesbedarfsplan mit „E" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.
(6) Die im Bundesbedarfsplan mit „F" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
(7) Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit „G" gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten.
(8) Bei den im Bundesbedarfsplan mit „H" gekennzeichneten Vorhaben stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften G. v. 25. Februar 2021 BGBl. I S. 298 m.W.v. 4. März 2021
§ 3 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
(1) Leitungen zur Höchstspannungs-GleichstromÜbertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E" gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.
(2) 1Die Leitung kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit
- 1.
- ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
- 2.
- ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder
- 3.
- die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll und der Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat.
(3) 1Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsatzes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilabschnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden kann. 2Sofern die Prüfung ergibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vorhabens dies bei der Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung einer Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 zulässig. 3Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.
(4) 1Die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Leitung
- 1.
- in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, oder
- 2.
- in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen.
(5) 1Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen. 2§ 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 Kilovolt bis zu 525 Kilovolt erfüllen die Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung, die der Anbindung von Stromrichteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfsplan mit „E" gekennzeichneten Vorhabens dienen, ist § 4 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften G. v. 25. Februar 2021 BGBl. I S. 298 m.W.v. 4. März 2021
§ 4 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, können die im Bundesbedarfsplan mit „F" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-DrehstromÜbertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
(2) 1Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorhabens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn
- 1.
- die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
- 2.
- die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,
- 3.
- eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
- 4.
- eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
- 5.
- die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite ist § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht anzuwenden.
(3) 1Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen. 2§ 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. 2Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften G. v. 25. Februar 2021 BGBl. I S. 298 m.W.v. 4. März 2021
§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
(1) 1Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. 2Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.
(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.
(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 17. Mai 2019
§ 6 Rechtsschutz
1Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. 2Dies ist auch anzuwenden für
- 1.
- auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und
- 2.
- Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften G. v. 25. Februar 2021 BGBl. I S. 298 m.W.v. 4. März 2021
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan
Anlage hat 5 frühere Fassungen
Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:
Nr. | Vorhaben | Kennzeichnung |
1 | Höchstspannungsleitung Emden Ost - Osterath; Gleichstrom | A1, B, E |
2 | Höchstspannungsleitung Osterath - Philippsburg; Gleichstrom | A1, B |
3 | Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Großgartach; Gleichstrom | A1, B, E |
4 | Höchstspannungsleitung Wilster - Bergrheinfeld/West; Gleichstrom | A1, B, E |
5 | Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Isar; Gleichstrom | A1, B, E |
5a | Höchstspannungsleitung Klein Rogahn - Isar; Gleichstrom mit den Bestandteilen - Klein Rogahn - Landkreis Börde | A1, B, E |
- Landkreis Börde - Isar | G | |
6 | Höchstspannungsleitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/Neuenkirchen; Drehstrom, Nennspannung 380 kV | F |
7 | Höchstspannungsleitung Stade - Sottrum - Grafschaft Hoya - Landesbergen; Drehstrom Nenn- spannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen - Maßnahme Stade - Sottrum - Maßnahme Sottrum - Grafschaft Hoya - Maßnahme Grafschaft Hoya - Landesbergen | F |
8 | Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Barlt - Heide - Husum - Klixbüll - Bundes- grenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen - Maßnahme Barlt - Heide - Maßnahme Brunsbüttel - Barlt - Maßnahme Heide - Husum - Maßnahme Husum - Klixbüll - Maßnahme Klixbüll - Grenze DK | - |
9 | Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop - Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
10 | Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Helmstedt - Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen - Maßnahme Wolmirstedt - Helmstedt - Hattorf - Wahle - Maßnahme Wolmirstedt - Helmstedt - Landkreise Peine/Braunschweig/Salzgitter - Mehrum Nord | A1 |
11 | Höchstspannungsleitung Bertikow - Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 |
12 | Höchstspannungsleitung Vieselbach - Eisenach - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 |
13 | Höchstspannungsleitung Pulgar - Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 |
14 | Höchstspannungsleitung Röhrsdorf - Weida - Remptendorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 |
15 | Höchstspannungsleitung Punkt Metternich - Niederstedem; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
16 | (aufgehoben) | |
17 | Höchstspannungsleitung Mecklar - Dipperz - Bergrheinfeld West; Drehstrom Nenn- spannung 380 kV | A1, F |
18 | Höchstspannungsleitung Redwitz - Mechlenreuth - Etzenricht - Schwandorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
19 | Höchstspannungsleitung Urberach - Pfungstadt - Weinheim - G380 - Altlußheim - Daxlanden; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen - Maßnahme Urberach - Pfungstadt - Weinheim - Maßnahme Weinheim - Daxlanden - Maßnahme Weinheim - G380 - Maßnahme G380 - Altlußheim - Maßnahme Altlußheim - Daxlanden | A1 |
20 | Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen | A1 |
- Maßnahme Grafenrheinfeld - Kupferzell - Maßnahme Großgartach - Kupferzell | G | |
21 | Höchstspannungsleitung Daxlanden - Kuppenheim - Bühl - Eichstetten; Drehstrom Nennspannung 380 kV | D |
22 | Höchstspannungsleitung Großgartach - Endersbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
23 | Höchstspannungsleitung Herbertingen - Waldshut/Tiengen mit Abzweig Kreis Konstanz und Abzweig Beuren; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
24 | Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach - Herbertingen; Drehstrom Nenn- spannung 380 kV | - |
25 | Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen; Drehstrom Nenn- spannung 380 kV | A1 |
26 | Höchstspannungsleitung Bärwalde - Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
27 | Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben - Förderstedt; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
28 | Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd - Neuburg; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
29 | Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbin- dung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) - Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined Grid Solution); Gleichstrom, Drehstrom | B |
30 | Höchstspannungsleitung Oberzier - Bundesgrenze (BE); Gleichstrom | B, E |
31 | Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV | F |
32 | Höchstspannungsleitung Altheim - Bundesgrenze (AT) - Pleinting mit Abzweigen Markt Tann/Gemeinde Zeilarn - Pirach und Matzenhof - Simbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen | |
- Maßnahme Altheim - Bundesgrenze (AT) | | |
- Maßnahme Bundesgrenze (AT) - Pleinting | F | |
- Maßnahme Abzweig Markt Tann/Gemeinde Zeilarn - Pirach | F | |
- Maßnahme Abzweig Matzenhof - Simbach | ||
33 | Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein - Südnorwegen (NO) (NORD.LINK); Gleichstrom | B |
34 | Höchstspannungsleitung Emden Ost - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV | F |
35 | Höchstspannungsleitung Birkenfeld - Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
36 | (aufgehoben) | |
37 | Höchstspannungsleitung Emden Ost - Halbemond; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
38 | Höchstspannungsleitung Dollern - Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
39 | Höchstspannungsleitung Güstrow - Parchim Süd - Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen - Maßnahme Güstrow - Parchim Süd - Maßnahme Parchim Süd - Perleberg - Maßnahme Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt | - |
40 | Höchstspannungsleitung Punkt Neuravensburg - Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nenn- spannung 380 kV | A2 |
41 | Höchstspannungsleitung Raitersaich - Ludersheim - Sittling - Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen - Maßnahme Raitersaich - Ludersheim - Maßnahme Ludersheim - Sittling - Altheim | F |
42 | Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg - Lübeck - Siems - Göhl; Drehstrom Nenn- spannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen - Maßnahme Kreis Segeberg - Lübeck - Maßnahme Lübeck - Siems - Maßnahme Lübeck - Göhl | F |
43 | Höchstspannungsleitung Borken - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
44 | Höchstspannungsleitung Schraplau/Obhausen - Wolkramshausen - Vieselbach; Dreh- strom Nennspannung 380 kV | A1 |
45 | Höchstspannungsleitung Borken - Twistetal; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
46 | Höchstspannungsleitung Redwitz - Landesgrenze Bayern/Thüringen (Punkt Tschirn); Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
47 | Höchstspannungsleitung Oberbachern - Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
48 | Höchstspannungsleitung Heide West - Polsum; Gleichstrom mit den Bestandteilen - Heide West - B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) | A1, B, E |
- B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) - L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/ Wischhafen) - L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) - Polsum | G | |
49 | Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Hamm; Gleichstrom | A1, B, E |
50 | Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Büttel - Wilster West - Amt Geest und Marsch Südholstein; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
51 | Höchstspannungsleitung Hamburg Nord - Hamburg Ost - Krümmel; Drehstrom Nenn- spannung 380 kV | A1 |
52 | Höchstspannungsleitung Güstrow - Bentwisch - Sanitz/Dettmannsdorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
53 | Höchstspannungsleitung Güstrow - Siedenbrünzow - Iven - Pasewalk Nord - Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
54 | Höchstspannungsleitung Conneforde - Unterweser; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
55 | Höchstspannungsleitung Elsfleth West - Ganderkesee mit Abzweig Niedervieland; Dreh- strom Nennspannung 380 kV | A1 |
56 | Höchstspannungsleitung Conneforde - Elsfleth West - Abzweig Blockland - Samt- gemeinde Sottrum; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
57 | Höchstspannungsleitung Dollern - Grafschaft Hoya - Ovenstädt - Eickum - Bechter- dissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1, G |
58 | Höchstspannungsleitung Krümmel - Lüneburg - Stadorf - Wahle; Drehstrom Nenn- spannung 380 kV | A1, G |
59 | Höchstspannungsleitung Landesbergen - Mehrum Nord; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
60 | Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow - Güstrow - Putlitz Süd - Perleberg - Osterburg - Stendal West - Wolmirstedt - Schwanebeck - Klostermansfeld - Schraplau/Obhausen - Lauchstädt; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 |
61 | Höchstspannungsleitung Ragow - Streumen; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 |
62 | Höchstspannungsleitung Graustein - Bärwalde; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
63 | Höchstspannungsleitung Hanekenfähr - Gronau; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1 |
64 | Höchstspannungsleitung Hattingen - Linde; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
65 | Höchstspannungsleitung Borken - Gießen Nord - Karben; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen - Maßnahme Borken - Gießen Nord - Maßnahme Gießen Nord - Karben | - |
66 | Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg - Dettingen - Urberach; Drehstrom Nenn- spannung 380 kV | - |
67 | Höchstspannungsleitung Bürstadt - BASF (Ludwigshafen am Rhein); Drehstrom Nenn- spannung 380 kV | A1, G |
68 | Höchstspannungsleitung Höpfingen - Hüffenhardt; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
69 | Höchstspannungsleitung Güstrow - Schweden (Hansa PowerBridge); Gleichstrom | B |
70 | Höchstspannungsleitung Fedderwarden - Vereinigtes Königreich (NeuConnect); Gleich- strom | B |
71 | Höchstspannungsleitung Landkreis Trier-Saarburg - Bundesgrenze (LU); Drehstrom Nennspannung 380 kV | A2, G |
72 | Höchstspannungsleitung Eichstetten - Bundesgrenze (FR); Drehstrom Nennspannung 380 kV | A2, G |
73 | Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Fedderwarden - Conne- forde; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen - Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Fedderwarden - Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Conneforde | - |
74 | Höchstspannungsleitung Punkt Blatzheim - Oberzier; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
75 | Höchstspannungsleitung Zukunft - Verlautenheide; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
76 | Höchstspannungsleitung Kriftel - Farbwerke Höchst-Süd; Drehstrom Nennspannung 380 kV | - |
77 | Höchstspannungsleitung Isar - Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV | F |
78 | Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II - Hanekenfähr (DolWin4); Gleichstrom mit den Bestandteilen - Grenzkorridor II - Emden | B, E |
- Emden - Wietmarschen/Geeste - Wietmarschen/Geeste - Hanekenfähr | A2, G | |
79 | Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II - Hanekenfähr (BorWin4); Gleichstrom mit den Bestandteilen - Grenzkorridor II - Emden | B, E |
- Emden - Wietmarschen/Geeste - Wietmarschen/Geeste - Hanekenfähr | A2, G | |
80 | Höchstspannungsleitung Grenzkorridor V - Büttel (BorWin6); Gleichstrom | B |
Kennzeichnung | ||
A1 = | Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 | |
A2 = | Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 | |
B = | Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2 | |
C = | Offshore-Anbindungsleitung im Sinne von § 2 Absatz 3 | |
D = | Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 4 | |
E = | Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 5 | |
F = | Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 6 | |
G = | Kennzeichnung für den Verzicht auf die Bundesfachplanung im Sinne von § 2 Absatz 7 | |
H = | Kennzeichnung für die Leerrohrmöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 8 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften G. v. 25. Februar 2021 BGBl. I S. 298 m.W.v. 4. März 2021
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