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Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung überwiegend ab 27.07.2013; FNA: 752-9 Elektrizität und Gas
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§ 1 Gegenstand des Bundesbedarfsplans



(1) 1Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. 2Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

(2) 1Zu den Vorhaben nach Absatz 1 gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. 2Die Vorhaben beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten.




§ 2 Gekennzeichnete Vorhaben



(1) 1Die im Bundesbedarfsplan mit „A1" gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. 2Die im Bundesbedarfsplan mit „A2" gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.

(2) Die im Bundesbedarfsplan mit „B" gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden.

(3) 1Die im Bundesbedarfsplan mit „C" gekennzeichneten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. 2Sie werden im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert.

(4) 1Die im Bundesbedarfsplan mit „D" gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. 2Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist.

(5) Die im Bundesbedarfsplan mit „E" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.

(6) Die im Bundesbedarfsplan mit „F" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(7) 1Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit „G" gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten. 2Vorhaben im Sinne von Absatz 5 sollen ebenfalls mit „G" gekennzeichnet werden, wenn eine Angabe nach § 12b Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegt und wenn und soweit sie

1.
dieselben Netzverknüpfungspunkte haben

a)
wie ein weiteres Vorhaben im Sinne von Absatz 5, dessen festgelegter Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgenommen worden ist, oder

b)
wie ein durch Landesplanungen oder nach Landesrecht bestimmter Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung oder

2.
räumlich weit überwiegend

a)
einem weiteren Vorhaben im Sinne von Absatz 5 entsprechen, dessen festgelegter Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgenommen worden ist, oder

b)
einem durch Landesplanungen oder nach Landesrecht bestimmten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung entsprechen.

3Satz 2 ist für den länderübergreifenden landseitigen Teil von Vorhaben im Sinne von Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(8) Bei den im Bundesbedarfsplan mit „H" gekennzeichneten Vorhaben stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen werden.




§ 3 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung



(1) Leitungen zur Höchstspannungs-GleichstromÜbertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E" gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.

(2) 1Die Leitung kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit

1.
ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,

2.
ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder

3.
die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll und der Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat.

2Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) 1Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsatzes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilabschnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden kann. 2Sofern die Prüfung ergibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vorhabens dies bei der Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung einer Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 zulässig. 3Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden bei Antragskonferenzen nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die vor dem 29. Juli 2022 durchgeführt worden sind.

(4) 1Die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Leitung

1.
in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, oder

2.
in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen.

2Satz 1 ist weder für die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Leitung noch für den nachträglichen Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden.

(5) 1Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen. 2Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 Kilovolt bis zu 525 Kilovolt erfüllen die Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung, die der Anbindung von Stromrichteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfsplan mit „E" gekennzeichneten Vorhabens dienen, ist § 4 entsprechend anzuwenden.




§ 4 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung



(1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, können die im Bundesbedarfsplan mit „F" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-DrehstromÜbertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(2) 1Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorhabens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn

1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,

2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,

3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,

4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder

5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite ist § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht anzuwenden.

2Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge der jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitte vorliegen. 3Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde muss die Leitung auf dem jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen.

(4) 1Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. 2Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.




§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber



(1) 1Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. 2Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.

(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.

(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.




§ 6 Rechtsschutz



1Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. 2Dies ist auch anzuwenden für

1.
auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und

2.
Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.




Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan



Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:

Nr.VorhabenKennzeichnung
1Höchstspannungsleitung Emden Ost - Osterath; Gleichstrom A1, B, E
2Höchstspannungsleitung Osterath - Philippsburg; Gleichstrom A1, B
3Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Großgartach; Gleichstrom A1, B, E
4Höchstspannungsleitung Wilster - Bergrheinfeld/West; Gleichstrom A1, B, E
5 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Isar; Gleichstrom A1, B, E
5a Höchstspannungsleitung Klein
Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar; Gleichstrom
mit den Bestandteilen
- Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Landkreis Börde
A1, B, E
- Landkreis Börde - Isar G
6Höchstspannungsleitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/Neuenkirchen;
Drehstrom, Nennspannung 380 kV
F
7Höchstspannungsleitung Stade - Sottrum - Grafschaft Hoya - Landesbergen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Stade - Sottrum
- Maßnahme Sottrum - Grafschaft Hoya
- Maßnahme Grafschaft Hoya - Landesbergen
F
8Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Barlt - Heide - Husum - Klixbüll - Bundes-
grenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Barlt - Heide
- Maßnahme Brunsbüttel - Barlt
- Maßnahme Heide - Husum
- Maßnahme Husum - Klixbüll
- Maßnahme Klixbüll - Grenze DK
-
9Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop - Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV -

10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Helmstedt Ost - Wahle; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Wolmirstedt - Helmstedt Ost - Hattorf - Wahle
- Maßnahme Wolmirstedt - Helmstedt Ost - Salzgitter
A1
11Höchstspannungsleitung Bertikow - Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
12 Höchstspannungsleitung Vieselbach - Eisenach - Mecklar; Drehstrom Nennspannung
380 kV
A1
13Höchstspannungsleitung Pulgar - Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
14Höchstspannungsleitung Röhrsdorf - Weida - Remptendorf; Drehstrom Nennspannung
380 kV
A1
15Höchstspannungsleitung Punkt Metternich - Niederstedem; Drehstrom Nennspannung
380 kV
-
16(aufgehoben) 
17Höchstspannungsleitung Mecklar - Dipperz - Bergrheinfeld West; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
A1, F
18Höchstspannungsleitung Redwitz - Mechlenreuth - Etzenricht - Schwandorf; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
-
19Höchstspannungsleitung Urberach - Pfungstadt - Weinheim - G380 - Altlußheim -
Daxlanden; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Urberach - Pfungstadt - Weinheim
- Maßnahme Weinheim - Daxlanden
- Maßnahme Weinheim - G380
- Maßnahme G380 - Altlußheim
- Maßnahme Altlußheim - Daxlanden
A1

20Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach; Drehstrom Nennspannung
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
A1
- Maßnahme Grafenrheinfeld - Kupferzell
- Maßnahme Großgartach - Kupferzell
G
21Höchstspannungsleitung Daxlanden - Kuppenheim - Bühl - Eichstetten; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
D
22Höchstspannungsleitung Großgartach - Endersbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
23Höchstspannungsleitung Herbertingen - Waldshut-Tiengen - Waldshut-Tiengen/
Weilheim mit Abzweig Pfullendorf/Wald und Abzweig Beuren; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
-
24Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach - Herbertingen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
-
25Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
A1
26Höchstspannungsleitung Bärwalde - Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
27Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben - Förderstedt; Drehstrom Nennspannung
380 kV
-
28Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd - Neuburg; Drehstrom Nennspannung
380 kV
-
29Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbin-
dung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) - Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined
Grid Solution); Gleichstrom, Drehstrom
B

30Höchstspannungsleitung Oberzier - Bundesgrenze (BE); Gleichstrom B, E
31Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
32 Höchstspannungsleitung Altheim - Bundesgrenze (AT) - Pleinting mit Abzweigen Markt
Tann/Gemeinde Zeilarn - Pirach und Matzenhof - Simbach; Drehstrom Nennspannung
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
 
- Maßnahme Altheim - Bundesgrenze (AT)  
- Maßnahme Bundesgrenze (AT) - Pleinting F
- Maßnahme Abzweig Markt Tann/Gemeinde Zeilarn - Pirach F
- Maßnahme Abzweig Matzenhof - Simbach
33Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein - Südnorwegen (NO) (NORD.LINK);
Gleichstrom
B
34Höchstspannungsleitung Emden Ost - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
35Höchstspannungsleitung Birkenfeld - Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
36(aufgehoben) 
37(aufgehoben) 
38Höchstspannungsleitung Dollern - Alfstedt - Hagen im Bremischen/Schwanewede -
Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
39Höchstspannungsleitung Güstrow - Parchim Süd - Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Güstrow - Parchim Süd
- Maßnahme Parchim Süd - Perleberg
- Maßnahme Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt
-

40Höchstspannungsleitung Punkt Neuravensburg - Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
A2
41Höchstspannungsleitung Raitersaich - Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid -
Sittling - Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Raitersaich - Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid
- Maßnahme Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid - Sittling - Altheim
F
42Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg - Lübeck - Siems mit Abzweig
Ratekau - Göhl; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Kreis Segeberg - Lübeck
- Maßnahme Lübeck - Siems
- Maßnahme Abzweig Ratekau - Göhl
F
43Höchstspannungsleitung Borken - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
44Höchstspannungsleitung Schraplau/Obhausen - Wolkramshausen - Vieselbach; Dreh-
strom Nennspannung 380 kV
A1
45Höchstspannungsleitung Borken - Twistetal; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
46Höchstspannungsleitung Redwitz - Landesgrenze Bayern/Thüringen (Punkt Tschirn);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
47Höchstspannungsleitung Oberbachern - Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
48 Höchstspannungsleitung Heide West - Polsum; Gleichstrom
mit den Bestandteilen
- Heide West - B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)
A1, B, E, H
- B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) - L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/
Wischhafen)
- L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) - Polsum
G
49Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Lippetal/Welver/Hamm;
Gleichstrom
A1, B, E, H

50Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Büttel - Wilster West - Amt Geest und Marsch
Südholstein; Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
51 Höchstspannungsleitung Hamburg Nord - Hamburg Ost - Ämter Büchen/Breitenfelde/
Schwarzenbek-Land; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Hamburg Nord - Hamburg Ost
- Hamburg Ost - Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
A1
52Höchstspannungsleitung Güstrow - Bentwisch - Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/
Marlow; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Güstrow - Bentwisch
- Bentwisch - Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow
-
53Höchstspannungsleitung Güstrow - Siedenbrünzow -
Iven/Krusenfelde/Krien/Spantekow/Werder/Bartow - Pasewalk Nord - Pasewalk;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
54Höchstspannungsleitung Conneforde - Unterweser; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
55 Höchstspannungsleitung Elsfleth West - Ganderkesee/Lemwerder/Berne -
Ganderkesee; Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
56Höchstspannungsleitung Conneforde - Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede -
Elsfleth West - Bezirk Bremen-West/Lilienthal/Ritterhude - Samtgemeinde Sottrum;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
57Höchstspannungsleitung Dollern - Samtgemeinde Sottrum - Grafschaft Hoya -
Ovenstädt - Eickum - Bechterdissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
58Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land -
Lüneburg/Samtgemeinde Gellersen/Samtgemeinde Ilmenau - Stadorf - Wahle;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
59Höchstspannungsleitung Landesbergen - Lehrte - Mehrum Nord -
Vechelde - Salzgitter; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Landesbergen - Lehrte - Mehrum Nord
- Mehrum Nord - Vechelde
- Vechelde - Salzgitter
-

60Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow - Güstrow - Putlitz Süd - Putlitz -
Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt - Schwanebeck/Huy -
Klostermansfeld - Schraplau/Obhausen - Lauchstädt;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
61Höchstspannungsleitung Ragow - Streumen; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
62Höchstspannungsleitung Graustein - Bärwalde; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
63Höchstspannungsleitung Hanekenfähr - Gronau; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
64Höchstspannungsleitung Hattingen - Bezirk Ronsdorf (Wuppertal);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
65Höchstspannungsleitung Borken - Gießen Nord - Karben; Drehstrom Nennspannung
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Borken - Gießen Nord
- Maßnahme Gießen Nord - Karben
-
66Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg - Dettingen - Urberach; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
-
67Höchstspannungsleitung Bürstadt - BASF (Ludwigshafen am Rhein); Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
A1, G
68Höchstspannungsleitung Höpfingen - Hüffenhardt; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
69Höchstspannungsleitung Güstrow - Schweden (Hansa PowerBridge); Gleichstrom B

70Höchstspannungsleitung Fedderwarden - Vereinigtes Königreich (NeuConnect); Gleich-
strom
B
71Höchstspannungsleitung Landkreis Trier-Saarburg - Bundesgrenze (LU); Drehstrom
Nennspannung 380 kV
A2, G
72Höchstspannungsleitung Eichstetten - Bundesgrenze (FR); Drehstrom Nennspannung
380 kV
A2, G
73Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Fedderwarden - Conne-
forde; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Fedderwarden
- Wilhelmshaven/Landkreis Friesland - Conneforde
-
74Höchstspannungsleitung Punkt Blatzheim - Oberzier; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
75Höchstspannungsleitung Siersdorf - Zukunft/Verlautenheide - Zukunft - Verlautenheide;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Siersdorf - Zukunft/Verlautenheide
- Zukunft - Verlautenheide
-
76Höchstspannungsleitung Kriftel - Farbwerke Höchst-Süd; Drehstrom Nennspannung
380 kV
-
77Höchstspannungsleitung Isar - Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
78 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II - Hanekenfähr (DolWin4); Gleichstrom
mit den Bestandteilen
- Grenzkorridor II - Emden
B, E
- Emden - Wietmarschen/Geeste
- Wietmarschen/Geeste - Hanekenfähr
A2, G
79 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II - Hanekenfähr (BorWin4); Gleichstrom mit den
Bestandteilen
- Grenzkorridor II - Emden
B, E
- Emden - Wietmarschen/Geeste
- Wietmarschen/Geeste - Hanekenfähr
A2, G

80Höchstspannungsleitung Grenzkorridor V - Büttel (BorWin6); Gleichstrom B
81Höchstspannungsleitung Hemmingstedt/Lieth/Lohe-Rickelshof/Wöhrden -
Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin; Gleichstrom
A1, B, E, H
82Höchstspannungsleitung Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede - Bürstadt;
Gleichstrom
A1, B, E
83Höchstspannungsleitung Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow -
Schweden (Hansa PowerBridge II); Gleichstrom
B
84 Höchstspannungsleitung Lübeck - Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
85Höchstspannungsleitung Güstrow - Wessin - Görries - Klein Rogahn/Stralendorf/
Warsow/Holthusen/Schossin - Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land -
Krümmel; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1, G
86Höchstspannungsleitung Emden Ost - Bundesgrenze (NL);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A2
87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin, Drehstrom,
Nennspannung 380 kV mit den Bestandteilen
 
- Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd - Wuhlheide  
- Thyrow - Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow - Schönefeld mit Abzweig Bezirk
Steglitz-Zehlendorf (Berlin) - Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuzberg (Berlin)
A1, F, G
- Malchow - Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) - Reuter A1, F, G
- Reuter - Teufelsbruch F
88Höchstspannungsleitung Landesbergen - Grohnde - Vörden - Würgassen -
Sandershausen Ost - Bergshausen - Borken; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
89Höchstspannungsleitung Westerkappeln - Gersteinwerk;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-

90Höchstspannungsleitung Gersteinwerk - Lippe - Mengede;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
91Höchstspannungsleitung Emscherbruch - Hüllen - Eiberg - Bochum - Hattingen;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
92Höchstspannungsleitung Walsum - Beeck; Drehstrom Nennspannung 380 kV -
93Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Leuna/Merseburg/Weißenfels - Pulgar;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
94Höchstspannungsleitung Sechtem - Ließem - Weißenthurm;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
95Höchstspannungsleitung Dahlem - Bundesgrenze (BE); Gleichstrom B, E
96Höchstspannungsleitung Aschaffenburg - Urberach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
97Höchstspannungsleitung Uchtelfangen - Ensdorf - Bundesgrenze (FR);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A2, G
98Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern - Saarwellingen/Saarlouis/Dillingen (Saar) -
Diefflen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
-
99 Höchstspannungsleitung Walds-
hut-Tiengen - Bundesgrenze
(CH); Drehstrom Nennspannung
380 kV
 

Kennzeichnung
A1 =Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1
A2 = Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2
B =Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2
C =Offshore-Anbindungsleitung im Sinne von § 2 Absatz 3
D =Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 4
E =Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 5
F =Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 6
G =Kennzeichnung für den Verzicht auf die Bundesfachplanung im Sinne von § 2 Absatz 7
H =Kennzeichnung für die Leerrohrmöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 8