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Synopse aller Änderungen des BBPlG am 17.05.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Mai 2019 durch Artikel 3 des EnLABG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBPlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBPlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
BBPlG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand des Bundesbedarfsplans


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. 2 Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

(2) 1 Zu den Vorhaben nach Absatz 1 gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. 2 Die Vorhaben beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten.



§ 2 Gekennzeichnete Vorhaben


(1) 1 Die im Bundesbedarfsplan mit 'A1' gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. 2 Die im Bundesbedarfsplan mit 'A2' gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.

(2) Die im Bundesbedarfsplan mit 'B' gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden.

(3) 1 Die im Bundesbedarfsplan mit 'C' gekennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (Offshore-Anbindungsleitungen). 2 Sie werden im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert.

(4) 1 Die im Bundesbedarfsplan mit 'D' gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. 2 Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist.

(5) Die im Bundesbedarfsplan mit 'E' gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.

(6) Die im Bundesbedarfsplan mit 'F' gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

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(7) Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit 'G' gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten.

(8) Bei den im Bundesbedarfsplan mit 'H' gekennzeichneten Vorhaben stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen werden.

§ 3 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung


(1) Leitungen zur Höchstspannungs-GleichstromÜbertragung der im Bundesbedarfsplan mit 'E' gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.

(2) 1 Die Leitung kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit

1. ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,

2. ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder

3. die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll und der Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat.

2 Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) 1 Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsatzes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilabschnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden kann. 2 Sofern die Prüfung ergibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vorhabens dies bei der Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung einer Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 zulässig. 3 Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.

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(4) Die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Leitung



(4) 1 Die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Leitung

1. in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, oder

2. in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen.

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2 Satz 1 ist weder für die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Leitung noch für den nachträglichen Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden.

(5) 1 Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen. 2 § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung, die der Anbindung von Stromrichteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfsplan mit 'E' gekennzeichneten Vorhabens dienen, ist § 4 entsprechend anzuwenden.



§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber


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(1) 1 Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 6 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. 2 Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.



(1) 1 Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. 2 Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.

(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.

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(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 6 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.



(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.

§ 6 Rechtsschutz


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Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.



1 Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. 2 Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren.

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan


Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:


Nr. | Vorhaben | Kennzeichnung

1 | Höchstspannungsleitung Emden Ost - Osterath; Gleichstrom | A1, B, E

2 | Höchstspannungsleitung Osterath - Philippsburg; Gleichstrom | A1, B

3 | Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Großgartach; Gleichstrom | A1, B, E

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4 | Höchstspannungsleitung Wilster - Grafenrheinfeld; Gleichstrom | A1, B, E

5 | Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Isar; Gleichstrom | A1, B, E

6 | Höchstspannungsleitung Conneforde - Cloppenburg Ost - Merzen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV | F

7 | Höchstspannungsleitung Stade - Sottrum - Wechold - Landesbergen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Stade - Sottrum
- Maßnahme Sottrum - Wechold
- Maßnahme Wechold - Landesbergen | F

8 | Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Barlt - Heide - Husum - Niebüll - Bundes-
grenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Barlt - Heide
- Maßnahme Brunsbüttel - Barlt
- Maßnahme Heide - Husum
- Maßnahme Husum - Niebüll
- Maßnahme Niebüll - Grenze DK | -



4 | Höchstspannungsleitung Wilster - Bergrheinfeld/West; Gleichstrom | A1, B, E

5 | Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Isar; Gleichstrom | A1, B, E, H

6 | Höchstspannungsleitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV | F

7 | Höchstspannungsleitung Stade - Sottrum - Grafschaft Hoya - Landesbergen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Stade - Sottrum
- Maßnahme Sottrum - Grafschaft Hoya
- Maßnahme Grafschaft Hoya - Landesbergen | F

8 | Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Barlt - Heide - Husum - Klixbüll - Bundes-
grenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Barlt - Heide
- Maßnahme Brunsbüttel - Barlt
- Maßnahme Heide - Husum
- Maßnahme Husum - Klixbüll
- Maßnahme Klixbüll - Grenze DK | -

9 | Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop - Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

10 | Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Helmstedt - Wahle; Drehstrom Nennspannung
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Wolmirstedt - Helmstedt - Wahle
- Maßnahme Wolmirstedt - Wahle | A1

11 | Höchstspannungsleitung Bertikow - Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1

12 | Höchstspannungsleitung Vieselbach - Pumpspeicherwerk Talsperre Schmalwasser
(Punkt Sonneborn) - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1

13 | Höchstspannungsleitung Pulgar - Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1

14 | Höchstspannungsleitung Röhrsdorf - Weida - Remptendorf; Drehstrom Nennspannung
380 kV | A1

15 | Höchstspannungsleitung Punkt Metternich - Niederstedem; Drehstrom Nennspannung
380 kV | -

16 | (aufgehoben) |

17 | Höchstspannungsleitung Mecklar - Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1

18 | Höchstspannungsleitung Redwitz - Mechlenreuth - Etzenricht - Schwandorf; Drehstrom
Nennspannung 380 kV | -

19 | Höchstspannungsleitung Urberach - Pfungstadt - Weinheim - G380 - Altlußheim -
Daxlanden; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Urberach - Pfungstadt - Weinheim
- Maßnahme Weinheim - Daxlanden
- Maßnahme Weinheim - G380
- Maßnahme G380 - Altlußheim
- Maßnahme Altlußheim - Daxlanden | A1

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20 | Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach; Drehstrom Nenn-
spannung 380
kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Grafenrheinfeld - Kupferzell
- Maßnahme Großgartach - Kupferzell | A1



20 | Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach; Drehstrom Nennspannung
380
kV
mit den Einzelmaßnahmen | A1

- Maßnahme Grafenrheinfeld - Kupferzell
- Maßnahme Großgartach - Kupferzell | G

21 | Höchstspannungsleitung Daxlanden - Kuppenheim - Bühl - Eichstetten; Drehstrom
Nennspannung 380 kV | D

22 | (aufgehoben) |

23 | (aufgehoben) |

24 | Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach - Herbertingen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV | -

25 | Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV | A1

26 | Höchstspannungsleitung Bärwalde - Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

27 | Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben - Förderstedt; Drehstrom Nennspannung
380 kV | -

28 | Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd - Neuburg; Drehstrom Nennspannung
380 kV | -

29 | Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbin-
dung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) - Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined
Grid Solution); Gleichstrom, Drehstrom | B

30 | Höchstspannungsleitung Oberzier - Bundesgrenze (BE); Gleichstrom | B, E

31 | Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV | F

32 | Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) - Altheim mit Abzweig Matzenhof - Simbach
und Abzweig Simhar - Pirach, Bundesgrenze (AT) - Pleinting; Drehstrom Nennspannung
380 kV
- Maßnahme Abzweig Simbach
- Maßnahme Abzweig Pirach
- Maßnahme Bundesgrenze (AT) - Altheim
- Maßnahme Bundesgrenze (AT) - Pleinting | -

33 | Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein - Südnorwegen (NO) (NORD.LINK);
Gleichstrom | B

34 | Höchstspannungsleitung Emden Ost - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV | F

35 | Höchstspannungsleitung Birkenfeld - Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

36 | (aufgehoben) |

37 | Höchstspannungsleitung Emden Ost - Halbemond; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

38 | Höchstspannungsleitung Dollern - Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

39 | Höchstspannungsleitung Güstrow - Parchim Süd - Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Güstrow - Parchim Süd
- Maßnahme Parchim Süd - Perleberg
- Maßnahme Perleberg - Stendal West - Wolmirstedt | -

40 | Höchstspannungsleitung Punkt Neuravensburg - Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV | A2

41 | Höchstspannungsleitung Raitersaich - Ludersheim - Sittling - Altheim; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Raitersaich - Ludersheim
- Maßnahme Ludersheim - Sittling - Altheim | -

42 | Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg - Lübeck - Siems - Göhl; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Kreis Segeberg - Lübeck
- Maßnahme Lübeck - Siems
- Maßnahme Lübeck - Göhl | F

43 | Höchstspannungsleitung Borken - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

44 | Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Wolkramshausen - Vieselbach; Drehstrom Nenn-
spannung 380 kV | A1

45 | Höchstspannungsleitung Borken - Twistetal; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

46 | Höchstspannungsleitung Redwitz - Landesgrenze Bayern/Thüringen (Punkt Tschirn);
Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

47 | Höchstspannungsleitung Oberbachern - Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

Kennzeichnung

A1 = | Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1

A2 = | Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2

B = | Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2

C = | Offshore-Anbindungsleitung im Sinne von § 2 Absatz 3

D = | Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 4

E = | Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 5

F = | Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 6

vorherige Änderung

 


G = | Kennzeichnung für den Verzicht auf die Bundesfachplanung im Sinne von § 2 Absatz 7

H = | Kennzeichnung für die Leerrohrmöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 8