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Artikel 2 - Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze (2. NABEEG k.a.Abk.)

G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271
Geltung ab 27.07.2013, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes *)


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2013 EnWG § 5b, § 12e, § 21c, § 58a, § 59

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Artikel 15 Absatz 1" durch die Wörter „gemäß Artikel 15 Satz 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „nach Artikel 15 Absatz 2" durch die Wörter „nach Artikel 15 Satz 2" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „nach Artikel 15 Absatz 1" durch die Wörter „nach Artikel 15 Satz 1" ersetzt.

2.
In § 12e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ein einzelnes Pilotprojekt" durch die Wörter „zwei Pilotprojekte" ersetzt und wird nach den Wörtern „errichtet und betrieben werden" das Wort „kann" durch das Wort „können" ersetzt.

3.
In § 21c Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65)" durch die Wörter „einer größeren Renovierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, L 155 vom 22.6.2010, S. 61)" ersetzt.

4.
§ 58a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, insbesondere mit der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle)," gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind."

5.
In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Satz 4" durch die Angabe „§ 58a Absatz 4" ersetzt.

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*)
§ 21c dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, L 155 vom 22.6.2010, S. 61).



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. NABEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. NABEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...