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Änderung § 7 EU-FahrgRBusG vom 01.04.2016

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§ 7 EU-FahrgRBusG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 7 EU-FahrgRBusG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

(Text neue Fassung)

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.