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§ 6 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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§ 6 Vorhabenträger



1Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. 2Der Vorhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren umzusetzen, insbesondere:

1.
Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte zu erarbeiten,

2.
standortbezogene Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 zu erstellen,

3.
die übertägige und untertägige Erkundung der festgelegten Standorte durchzuführen,

4.
die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen zu erstellen,

5.
dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18 Absatz 4 vorzuschlagen.





 

Frühere Fassungen von § 6 StandAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 StandAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 2 EndLaNOG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ... die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt." 6. In § 6 Satz 1 Nummer 5, der Überschrift von § 7, in den §§ 7, 9 Absatz 1 Satz 1 und ...