Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit reguliert das Standortauswahlverfahren, insbesondere:
- 1.
- durch die Festlegung von Erkundungsprogrammen und standortbezogenen Prüfkriterien nach § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 2,
- 2.
- durch die Erarbeitung von Vorschlägen für die Standortentscheidungen und
- 3.
- bei dem Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 2 EndLaNOG Änderung des Standortauswahlgesetzes ... unberührt." 6. In § 6 Satz 1 Nummer 5, der Überschrift von § 7 , in den §§ 7, 9 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 3, in § 10 Absatz 1 Satz ... 6. In § 6 Satz 1 Nummer 5, der Überschrift von § 7, in den §§ 7 , 9 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 3, in § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz ...