(1) 1Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. 2Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.
(2) 1Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. 2Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 6 StandAG Inkrafttreten ... Artikel 1 §§ 3 bis 5 und §§ 21 bis 30, Artikel 2 Nummer 2, 4, 6 und 9 bis 11, Artikel 4 sowie Artikel 5 Absatz 1 treten am Tag ...
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930