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Kapitel 4 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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Kapitel 4 Kosten

§ 21 Umlage



(1) 1Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit legen ihre umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 22 bis 28 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. 2§ 21b des Atomgesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung.

(2) 1Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kostenträgern zuzurechnen sind. 2Umlagefähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für

1.
die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Kapitel 2 dieses Gesetzes, einschließlich der fachlichen Begleitung und der Einrichtung und der Tätigkeit von Bürgerbüros nach § 9 Absatz 3,

2.
die Ermittlung von in Betracht kommenden Standortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1,

3.
übertägige oder untertägige Erkundungen von Standorten, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 19,

4.
die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 1,

5.
die Erstellung und Festlegung standortbezogener Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach den §§ 15 und 18,

6.
Forschungen und Entwicklungen des Vorhabenträgers oder des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit im Zusammenhang mit der Standortauswahl,

7.
den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Umsetzung des Standortauswahlverfahrens,

8.
die Offenhaltung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und im Falle des Ausschlusses der Rückbau des Bergwerkes Gorleben.

(3) Nicht umlagefähig sind

1.
Kosten, die im Zusammenhang mit Gesetzgebungsverfahren nach § 4 Absatz 4 und 5, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 20 als Kosten für die Bundesregierung, den Bundestag oder den Bundesrat und

2.
Kosten, die für die Kommission und die Unterstützung der Kommission nach den §§ 3 bis 5, insbesondere für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 Absatz 3 Satz 2, entstehen.

(4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfahrens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.




§ 22 Umlagepflichtige und Umlagebetrag



(1) 1Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen, angefallen sind oder damit zu rechnen ist. 2Landessammelstellen nach § 9a des Atomgesetzes sind nicht umlagepflichtig. 3Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig.

(2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichtigen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) bemisst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungsverordnung.




§ 23 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten



(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).

(2) 1Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. 2Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.




§ 24 Ermittlung des Umlagebetrages



(1) 1Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 23 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 22 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen. 2Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen.

(2) Der Vorhabenträger übermittelt seine Jahresrechnung und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit.




§ 25 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit



(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr).

(2) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat die von ihm und dem Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen, sobald sie nach § 24 abschließend zugeordnet worden sind. 2Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid.

(3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheides an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermittelt die für die Kosten des Vorhabenträgers eingezogenen Umlageforderungen nach Eingang unverzüglich an diesen.




§ 26 Umlagevorauszahlungen



(1) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers nimmt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit vor.

(2) 1Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 2§ 24 und § 25 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. 3Aus vorherigen Vorauszahlungen entstammende Überzahlungen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen.

(3) 1Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. 2Dies gilt auch für Umlagevorauszahlungen, die für den Vorhabenträger erhoben werden.

(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.




§ 27 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung



(1) 1Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. 2Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.

(2) 1Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. 2Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt.




§ 28 Säumniszuschlag



1Werden die Umlagebeträge oder Umlagevorauszahlungsbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. 3Wird die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.